Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 28 Unterzeichnung des Protokolls
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/28#abs-1 (1) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/28#abs-2 (2) Erklärt eine Partei, daß sie nicht unterschreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsperson zu beglaubigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/28#abs-3 (3) Nimmt eine Partei im Wege einer Bild- und Tonübertragung gemäß § 22 Absatz 5 an der Verhandlung teil, kann ihre Zustimmung zum Vergleich auch mündlich erklärt werden. In diesem Fall ist die Erklärung von der Schiedsperson im Protokoll gesondert zu vermerken.